Wappen von Bad Godesberg
VHH
Verein für Heimatpflege und Heimatgeschichte Bad Godesberg e.V.

Satzung

vom 18. April 1966 in der Neufassung vom 23. April 2009, geändert am 26. August 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Heimatpflege und Heimatgeschichte Bad Godesberg e.V.“
(VHH-Bad Godesberg). Vorläufer des Vereins ist der 1869 gegründete Verschönerungsverein.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn-Bad Godesberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der
Nr. VR 1937 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Heimatpflege sowie die Erforschung und Darstellung der Geschichte von Bad Godesberg.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Erhaltung von stadtgeschichtlich bedeutsamen Landschaften und Gebäuden sowie Denkmälern aller Art;
2. Brauchtums- und Mundartpflege;
3. Organisation und Unterstützung von Forschungen zur Geschichte von Bad Godesberg und der einzelnen Ortsteile, einschließlich der näheren und weiteren Umgebung, und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sowie Sicherung von historisch wichtigen Dokumenten und Gegenständen;
4. Information der Bürger zur Heimatpflege und -geschichte sowie Gewinnung deren Unterstützung für diese Zwecke wie durch die Godesberger Heimatblätter, Hinweistafeln, Veröffentlichungen, Vorträge, Ausstellungen, Führungen, Ausflüge und Studienfahrten;
5. sachkundige Beratung und unterstützende oder kritische Begleitung von Vorhaben der Bürger oder der Stadt Bonn, die die Heimatpflege oder die Heimatgeschichte von Bad Godesberg betreffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zulässig.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
3. Wahl zweier Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter und Entgegennahme ihres Berichts sowie Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages;
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die stimmberechtigt sind;
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum 30. April, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe einer Tagesordnung und eines nach § 10 Abs. (1a) abweichenden Abstimmungsverfahrens einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(3) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Festsetzung des Beitrags oder die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die Anträge den Mitgliedern vorher mit der Tagesordnung angekündigt sind.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(1a) Mitglieder können
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und dann Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform abgeben.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung, Auflösung

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Bonn mit der Auflage zu, es ausschließlich für Aufgaben im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen für jeweils höchstens drei Jahre um bis zu zwei Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands erweitert werden, insbesondere für größere Projekte oder für die anstehende Übertragung von Aufgaben im Vorstand.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Ist der Posten eines Vorstandsmitglieds nicht besetzt, so ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer zu ergänzen. Das Ergänzungsrecht besteht auch, wenn die besonderen Gründe für eine Erweiterung des Vorstands vorliegen. Ein hinzugewähltes Vorstandsmitglied bedarf in der nächsten Mitgliederversammlung der Bestätigung.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Aufwendungen sind auf Einzelnachweis zu ersetzen.

§ 13 Befugnisse des Vorstandes und der Geschäftsführung

(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln.
(2) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Der Vorstand bestimmt ein Vorstandsmitglied als Schriftführer.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn ihn ein Vorstandsmitglied schriftlich oder in Textform dazu auffordert.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorschläge zu einer Ehrenmitgliedschaft können jedoch nur einstimmig gefasst werden.“

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